Examensarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Lehrstuhl für Zivilrecht und Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Rechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Einkindschaft, lat. unio prolium, ist die erbrechtliche Gleichstellung von Stiefgeschwistern. Dabei sind zuerst die räumliche Verbreitung, Gestaltungsformen und wesentliche Merkmale der Einkindschaft in Deutschland in der Zeit vom späten 18. Jahrhundert bis zum Inkrafttreten des BGB Gegenstand der Untersuchung.Nach einer Einführung und einer Kurzdarstellung des Rechtsinstitut der Einkindschaft behandeln die folgenden Kapitel der Arbeit die unio prolium im Deutschen Privatrecht, in den deutschsprachigen Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts sowie den historischen Ursprung der Einkindschaft. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf das fränkische Recht gelegt, in welchem die Einkindschaft sehr umfassend geregelt war, da in Franken das Rechtsinstitut äußerst bekannt gewesen ist. Herausgearbeitet wird in der Folge auch der Gegensatz zur Einkindschaft im Hamburgischen Recht.Außerdem werden die Querverbindungen zum ehelichen und nachehelichen Güterrecht nachvollzogen. Ein gesonderter Abschnitt widmet sich ferner dem Verfangenschaftsrechts und dem Grundtheilsrecht.Besondere Berücksichtigung findet des Weiteren die zeitgenössische Rechtsprechung.Anschließend werden folgende Fragen schwerpunktmäßig behandelt:- Sind die historischen Wurzeln der Einkindschaft eher im römischen Recht oder im einheimischen deutschen Recht zu sehen?- Welche typischen Problemstellungen sollen durch die Einkindschaft gelöst werden?- Welche wechselseitigen Zusammenhänge zwischen Einkindschaft und ehelichem Güterrecht, insbesondere der Gütergemeinschaft, sind festzustellen?- Wer profitiert von der Einkindschaft, wer wird durch die Einkindschaft benachteiligt?- Ist die Einkindschaft unter den damaligen Rechts- und Gesellschaftsverhältnissen als ein sinnvoller Lösungsansatz anzusehen oder überwiegen die Nachteile?- Wie unterscheidet sic die Einkindschaft von den heutigen Rechtsverhältnissen in Stieffamilien? Wären nach heutigem Recht Vereinbarungen ähnlich der Einkindschaft möglich und wären sie auch sinnvoll?