Allen modernen Markengesetzen ist gemein, dass jedes unterscheidungskräftige Zeichen dem Markenschutz zugänglich ist. Hierzu muss es sich in einer Art und Weise wiedergeben lassen, die eine Eintragung ins Register ermöglicht. Dies verursacht bei der Darstellung von besonderen Markenformen teils erhebliche Probleme. Mit dieser Problematik setzt sich der Autor auseinander und formuliert eine von der jeweiligen Markenforum unabhängige Definition der Eintragungsvoraussetzung "Darstellung der Marke". Anhand dieser Definition wird dann erörtert, wie sich die besonderen Markenformen Hörmarke, Geruchsmarke und Bewegungsmarke wiedergeben lassen, um ins Register eingetragen werden zu können. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, ob eine Umgehung der zuvor festgestellten Anforderungen an die Darstellung der Marke durch Berufung auf den in Art. 6quinquies PVÜ verankerten Telle-quelle-Schutz bei Schutzerstreckung möglich ist.