Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 12,0, Universität Regensburg (Jura), Veranstaltung: Kapitalgesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: „Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.“ – diese bekannte Redensart ist gerade auch im Gesellschaftsrecht von großer Bedeutung und findet – in juristisch abgewandelter Form – in der Business Judgement Rule (BJR) in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ihren Ausdruck. Demnach steht dem Geschäftsleiter ein „weiter Handlungsspielraum“ für unternehmerische Entscheidungen zu, die aufgrund angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft gefällt wurden. Sollten die Geschäftsleiter also bei der Ausübung ihres Ermessens völlig frei sein, und lediglich die Gewinnmaximierung im Blick haben, oder bedarf es einer Beschränkung auf legale Handlungen? Mit anderen Worten: Steht das Interesse der Gesellschaft, den Gewinn zu maximieren, über der Legalitätspflicht? Dies ist wohl zu verneinen, gleichwohl sind die Begründungen für die Legalitätspflicht uneinheitlich, und es kommt teilweise zu einer inkonsequenten Anwendung. Es besteht somit Anlass zu genaueren Betrachtung. Nicht nur durch das Legalitätsprinzip wird der Ermessensspielraum der Geschäftsführer beeinträchtigt – es ergeben sich zahlreiche GmbH – spezifische Besonderheiten in der Anwendung eines Ermessensspielraums auf den Geschäftsführer, die zu würdigen gilt.