Der Begriff der "Intervention" bzw. der "Einmischung" gehört seit langer Zeit schon sowohl zum Grundarsenal der internationalen Politik als auch zum Begriffshaushalt des Völkerrechts. Kaum eine zwischenstaatliche Auseinandersetzung wird nicht – wenigstens auch oder zeitweise – vom Vorwurf der verbotenen Einmischung oder vergleichbarer Einwürfe begleitet, was für den Völkerrechtler seit nun gut sechzig Jahren stets die Frage aufwirft, welche juristische Substanz dieser Vorwurf hat und wie er rechtsdogmatisch zu strukturieren ist.Insbesondere in der Staatenpraxis steht die Häufigkeit der Geltendmachung des Interventionsverbots in einem umgekehrt-proportionalen Verhältnis zur konkreten Benennung seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Wie genau der Tatbestand beschaffen ist und welche Reichweite er besitzt, spielt in Doktrin und Praxis bislang eine nachgeordnete Rolle. Die Arbeit versucht diese Lücke zu schließen und der Staatenpraxis ein völkerrechtsdogmatisches Gerüst an die Seite zu stellen.