Bei Eheschließungen mit Auslandsbezug ist zur Ermittlung des Formstatuts der Ort der Eheschließung zu bestimmen. Bereits de lege lata bereitet dies Rechtsprechung und Literatur in komplex gelagerten Fällen Probleme. Darüber hinaus wird in der Literatur erwogen, in Zukunft auch die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen an den Ort der Eheschließung anzuknüpfen. Anna Gmehling begründet, dass aus kollisionsrechtlicher Sicht unter dem Begriff 'Ort der Eheschließung' einheitlich der Ort zu verstehen ist, an dem die auf die Eheschließung gerichteten Willenserklärungen abgegeben werden. Obwohl das Anknüpfungsmoment damit stets zuverlässig bestimmt werden kann, spricht sie sich dennoch gegen den Vorschlag aus, in Zukunft alle Eheschließungsvoraussetzungen an den Ort der Eheschließung anzuknüpfen und entwickelt für das Eheschließungskollisionsrecht einen eigenen Reformvorschlag.<br /><br />Geboren 2000; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg; 2022 Erste Juristische Prüfung; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Internationales Privatrecht der Universität Regensburg; 2024 Promotion; Rechtsreferendariat im Bezirk des OLG Nürnberg.