Das Verwaltungsrecht der öffentlichen Unternehmen weist die Rechtfertigung öffentlicher Unternehmen dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Zwecks zu. Er steht dabei im engen Zusammenhang zum kommunalrechtlichen Begriff der Daseinsvorsorge. Thorsten Helm verankert diesen Begriff objektiv- und subjektivrechtlich im Wirtschaftsverfassungsrecht. Er weist ihm eine Brückenfunktion zwischen Sozialstaats- und Demokratieprinzip sowie Wettbewerbsfreiheit zu, welches die Kompetenzen und die Staatsaufgaben ebenso berücksichtigt wie die Wirtschaftsgrundrechte. Der öffentliche Zweck erhält so unter Zuhilfenahme von Definitionsansätzen, Fallrecht und Kriterien einen Gehalt, eine drittschützende Aufladung und eine Abwägungsfunktion, die staatliche Fürsorge und personale Freiheit in sich trägt. Der so ausgeformte öffentliche Zweck wird in ein funktionales Verhältnis zum unionsrechtlichen Allgemeininteresse im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gesetzt, ins Gesellschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen eingeführt und am steuerrechtlichen, gemeinnützigen Zweck gemessen.<br /><br />Geboren 1969; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg; 1994 Erstes Juristisches Staatsexamen; Rechtsreferendariat am Landgericht Karlsruhe und im Büro des Ministerpräsidenten, Prof. Dr. Kurt Biedenkopf, in Dresden; 1996 Zweites Juristisches Staatsexamen; Auslandsaufenthalte an der University of Cambridge (England) sowie der University of California (Davis/California); 1998 Promotion (Heidelberg); 2002 Steuerberater; 2003 Fachanwalt für Steuerrecht; 2005 Wirtschaftsprüfer; 2021 Habilitation (Heidelberg); Partner, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mannheim.