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Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht

Inhalt

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: Vollbefriedigend (12 Punkte), Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht), Veranstaltung: Minderheitenschutz im Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass jedes Mitglied untergleichen Voraussetzungen ebenso zu behandeln ist wie die übrigenMitglieder.1 Er ist nicht auf eine schematische oder formaleGleichstellung der Gesellschafter gerichtet,2 sondern soll einesachlich nicht gerechtfertigte, willkürliche Ungleichbehandlungausschließen. 3 Maßgeblich dafür, ob eine Maßnahme einenWillkürakt enthält, ist die Situation zum Zeitpunkt ihrerMaßnahme; die weitere Entwicklung darf nur dann berücksichtigtwerden, wenn sie die sachliche Berechtigung einer bereitsgetroffenen Entscheidung bestätigt.4Im Gesellschaftsrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz seitlanger Zeit allgemein anerkannt.5 So ist er etwa für dieAktiengesellschaft in § 53 a AktG ausdrücklich normiert(„Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zubehandeln“). Ein wesentlicher Bestandteil ist dasgesellschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot.6Der Grundsatz lässt sich bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen,wo dieser in einem ersten Aufsatz abgeleitet wird.7 DasReichsgericht und später auch der BGH und dasBundesverfassungsgericht wandten die Überlegungen in derFolgezeit8 an und der Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelte sichzu einem allgemein anerkannten Grundsatz des Gesellschaftsrechts.Diese Arbeit soll den Geltungsgrund und dasAnwendungsgebiet bzw. die Auswirkungen, aber auch dieverschiedenen Kritikpunkte des Gleichbehandlungsgrundsatzesverdeutlichen.1 Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn 63.2 BGH WM 1965, 1284 (1286); Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 379.3 Erman-Westermann, § 705, Rn 37; Götz Hueck, S. 179ff.; BGHZ 116, 359(373).4 Götz Hueck, S. 325.5 BVerfGE 14, 263 (285); RGZ 38, 14 (15f.); RGZ 120, 363 (371f.); BGHZ 20,363 (369); Götz Hueck, S. 35ff., 225ff., 333ff.; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht,Rn 63.6 Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 462.7 Roitzsch, Minderheitenschutz im Verbandrecht, S. 33.8 Vgl. Fußnote 4.

Bibliografische Angaben

Januar 2004, 24 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783638247917

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