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Der Betriebs(-teil)übergang (§ 613a BGB) im Wandel der Rechtsprechung von EuGH und BAG unter Berücksichtigung der Folgen für die gestalterische Praxis

Inhalt

Inhaltsangabe:Einleitung:Der Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitgeist der Globalisierung erfordert mehr denn je eine größere Flexibilität der Unternehmensorganisation. Eine freie Marktwirtschaft ist nicht denkbar ohne die Fähigkeit der beteiligten Unternehmen, sich nicht nur in ihrem externen Verhalten, sondern auch hinsichtlich ihrer internen Struktur auf veränderte Marktverhältnisse einzustellen.Die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger ist in der Praxis regelmäßig mit Restrukturierungsmaßnahmen verbunden, die auch den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben. Das Erfordernis permanenter Anpassung ergibt sich sowohl aus veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen, wie z.B. der Konsolidierung von Branchen, aber auch durch einzelwirtschaftliche Aspekte, wie beispielsweise Fehlentscheidungen von Führungskräften. Auf Frist werden nur die Unternehmen erfolgreich am Markt agieren, die sich wettbewerbsfähig aufstellen und somit die Herausforderung der Unternehmensrestrukturierung annehmen. Das Thema Betriebsübergang ist angesichts der Umstrukturierungen von Unternehmen in der deutschen Wirtschaft und des immer bedeutsamer werdenden Dienstleistungssektor ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Es gehört indes zu den Errungenschaften einer sozialen Marktwirtschaft, dass die von solchen Veränderungen betroffenen Arbeitnehmer nicht bloßes Objekt derartiger Marktprozesse, sondern mit eigenen Rechtspositionen ausgestattet sind. Seinen Ursprung findet das Recht des Betriebsübergangs in dem frühen Befund, dass das Kündigungsschutzrecht leicht umgangen werden konnte, wenn der neue Inhaber eines Betriebes diesen im Wege des asset deals erwarb. Denn in diesem Fall bestand zunächst keine Pflicht des neuen Inhabers zur Übernahme der Arbeitnehmer des alten Inhabers. Die Verträge waren ja an die Person des Arbeitgebers, nicht an den ?Betrieb? gebunden. Eine soziale Marktwirtschaft konnte diese offene Flanke im Kündigungsschutzrecht nicht bestehen lassen. Der deutsche Gesetzgeber fügte daher schon im Jahr 1972 den § 613a in das BGB ein, um diesem empfundenen Missstand abzuhelfen. Seitdem wird unablässig darum gerungen, wann ein ?Betriebsübergang? vorliegt und damit die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen von dem alten Inhaber auf den neuen Inhaber von Gesetzes wegen übergehen. Indes ist das deutsche Arbeitsrecht seit geraumer Zeit unumkehrbar auch in das Kraftfeld […]

Bibliografische Angaben

Juni 2008, 108 Seiten, Deutsch
DIPLOM.DE
9783836613781

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