Weltweite Vernetzung und Auslandsbezüge in allen Lebensbereichen können die Verfahrensbeteiligten vor schwierige rechtliche wie praktische Fragen im Zusammenhang mit Auslandszeugen stellen: Wann ist der Zeuge (un-)erreichbar und in welcher Form – etwa kommissarisch oder audiovisuell – ist seine Aussage zu gewinnen? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit dem Ausland? Unter welchen Voraussetzungen wird das Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 d) EMRK gewahrt? Wie ist der Beweisantrag auf Vernehmung von Auslandszeugen mit Blick auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO zu behandeln? Solchen aktuellen wie praxisrelevanten Fragestellungen widmet sich die Untersuchung in der Überzeugung, dass die Aufklärung einer Straftat mit Auslandsbezug nicht weniger zuverlässig sein darf als bei reinem Inlandsbezug, dem Beschuldigten in jedem Fall effektive Verteidigungsrechte zur Seite stehen müssen, zugleich aber auch Justizentlastung, Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr legitime Interessen darstellen.