Mit der 7. GWB-Novelle hat die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB in ihrer heutigen Fassung Eingang in das deutsche Recht gefunden. Ausweislich der Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts wurde bis heute kein einziges Abschöpfungsverfahren durchgeführt. Nach den rechtlichen Vorgaben besteht jedoch die generelle Pflicht zur Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde. Zudem besteht vor dem Hintergrund der Beseitigung rechtswidriger Wettbewerbsverfälschungen ein Bedürfnis an einer konsequenten behördlichen Vorteilsabschöpfung. Der Autor befasst sich mit der für die kartellrechtliche Praxis bedeutsamen Frage, ob Marktteilnehmer die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB mittels eines Anspruchs gegen das Bundeskartellamt durchsetzen können.