<p>Verschiedene Formen der Umwandlungen nach dem UmwG wie die Spaltung, Verschmelzung und der Formwechsel können dazu führen, dass die Organstellung des bisherigen Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds erlischt. Neben der organschaftlichen Stellung verbindet den Geschäftsleiter jedoch auch ein - oftmals gut vergütetes - Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft, das im Zuge der Umwandlung nicht erlischt. Dieses Anstellungsverhältnis endet nicht automatisch und ist meist befristet für mehrere Jahre abgeschlossen. Es stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen Umwandlungen nach dem UmwG auf das Anstellungsverhältnis haben. In der Dissertation werden die Rechtslage aufgearbeitet und Lösungswege aufgezeigt.</p>