Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1, Management Center Innsbruck Internationale Fachhochschulgesellschaft mbH (Management and Law), Sprache: Deutsch, Abstract: Bis Juni 2010 konzipierte das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) alte Fassung (aF) den Darlehensvertrag als Realkontrakt. Verpflichtungsgrund war somit nicht die Willensübereinkunft der Parteien, sondern die tatsächliche Übergabe – also etwa die Überweisung von Geld auf ein Konto. Diese Regelung wurde beim entgeltlichen Darlehen als unpraktikabel und wenig zeitgemäß empfunden, da sie einen Darlehensvertrag erst mit Zuzählung der Valuta zustande kommen ließ. Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (RL) trat im Juni 2010 das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde nicht nur die RL umgesetzt, sondern auch das Darlehensrecht des ABGB umfassend reformiert. Die §§ 983 ff ABGB lösten sich von der bisherigen Realvertragskonstruktion und folgen nun dem Konsensualprinzip, welches bei den meisten Vertragstypen im ABGB schon existierte und den heutigen Bedürfnissen und Anschauungen entspricht. Nunmehr bringt bereits die bloße Willensübereinkunft einen voll wirksamen Vertrag zustande.Ziel dieser Seminararbeit ist es, einen Überblick über das neue Darlehensrecht des ABGB zu geben. Es soll die Bedeutung dieser Änderungen aufgezeigt werden.Diese Arbeit beschränkt sich auf die §§ 983 ff ABGB, Ziel dieser Arbeit ist es daher nicht, sämtliche Änderungen durch das DaKRÄG zu untersuchen. Weiters beschränkt sich diese Arbeit auf den Darlehensvertrag im Allgemeinen und geht nicht näher auf die Sonderform des Kreditvertrags ein.