Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Fragen der europäischen Integrationsind auch Fragen, die das verfassungsrechtliche Bekenntnis zur Demokratie betreffen. Das GGschützt als Teil der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG das in Art. 20 Abs. 1 GG niedergelegtePrinzip demokratischer Staatlichkeit. Deutsche Verfassungsorgane sind verpflichtet, an einerEuropäischen Union mit zu wirken, die ihrerseits demokratischen Grundsätzen genügt.Aufgrund der vernetzten Rechtsordnungen und komplexen Zuständigkeitsvorbehalte ist dieRechtswegfrage im europäischen Mehrebenensystem nicht einfach, vgl. Sauer,Jurisdiktionskonflikte, 2008; Temming, EuZW 2009, 369. Hesse hat bereits Mitte der 1990er Jahre voneinem Wandel der Aufgaben, der Stellung und der Wirkungsmöglichkeiten des BVerfG gesprochen,der auch auf den Bedeutungszuwachs des europäischen Rechts und des EuGH zurückzuführen ist.Nationalstaatliche Vorwürfe von ausufernden Rechtsakten werden die Frage auf, wie die drei Gerichtim europäischen Verfassungsraum abgegrenzt werden können, vgl. Wahl, ApuZ 2001, 45, 48. Daseuropäische Recht ist durch die Rezeption nationaler Rechtsprinzipien, insbesondere denGrundrechtsschutz geprägt. So hat sich die Individualbeschwerde zum EGMR mittlerweile zu einemdie Verfassungsbeschwerde ergänzenden Rechtsschutz fortentwickelt. Im Mittelpunkt des komplexenZuständigkeitsgefüges nationaler und supranationaler Organe steht auch die nationaleIdentitätskontrolle als Verfassungsprinzip. Damit sollen die äußersten Grenzen europäischerIntegration überwacht werden. Jurisdiktionskonflikte haben eine destruktive Wirkung, gefährdenzukunftsorientierte Einigungs- und Gestaltungsprozesse und unterlaufen die Idee, dassRechtsprechung eine streitschlichtende Instanz ist. Dies kann nur verhindert werden, wennebenenübergreifend, loyal Entscheidungskompetenzen strikt beachtet werden. Im Lissabon-Urteilbehält sich das BVerfG vor, die europäischen Kompetenzen oder die nationale Verfassungsidentitätüberschreitende Unionsrechtsakte in Deutschland für unanwendbar zu erklären. [...]