<p>Der Vorsatz beim unechten Unterlassungsdelikt stellt eine vielschichtige Problematik dar, die die bekannten materiellen und prozessualen Schwierigkeiten der subjektiven Tatseite mit denen der Quasi-Kausalität verbindet. Der 5. Senat des BGH hat in seiner Entscheidung zum Göttinger Allokationsfall eine Definition des kognitiven Vorsatzelements im Rahmen der Quasi-Kausalität zugrunde gelegt, die wegen ihrer weitreichenden Konsequenzen auf erheblichen Widerspruch gestoßen ist. Überzeugendere Vorschläge waren aber auch in der Literatur bisher nicht zu finden. Die Autorin hat daher eine neue Definition entwickelt, die sich als Mittelweg darstellt.</p>