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Das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Vorstrafen des Bewerbers

Die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers nach den Bewerbervorstrafen sind umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber nur nach den für die in Aussicht genommene Stelle einschlägigen Vorstrafen fragen. Der Arbeitgeber kann jedoch diese Beschränkungen dadurch umgehen, daß er sich ein Führungszeugnis für private Zwecke nach § 30 Abs. 1 S. 1 BZRG vorlegen läßt; so kann er auch die nicht einschlägigen Vorstrafen erfahren. Auf diese Weise unterläuft er das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bewerbers. Dieser Widerspruch der geltenden Rechtslage kann nur anhand einer Gesetzesänderung beseitigt werden. Nach dem niederländischen Vorbild bietet es sich an, ein Arbeitgeberführungszeugnis zu schaffen. Diese Möglichkeit hat der Deutsche Bundestag vor kurzem aufgeworfen, ohne jedoch eine Regelung bereitzustellen.

November 2005, ca. 360 Seiten, Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht, Bd. 37, Deutsch
Peter Lang
978-3-631-54657-4

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