Im Jahre 2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – kurz BilMoG – in Kraft gesetzt. Eine der weitreichendsten Änderungen betraf § 248 HGB „Bilanzierungsverbote und -wahlrechte“. Es ist nun möglich selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. In vielen Unternehmen spielt beispielsweise selbsterstellte Software eine große Rolle. In der vorliegenden Arbeit sollen Unternehmen, die der Buchführungspflicht unterliegen im Fokus stehen. Zu Beginn wird eine Definition von Software vorgenommen. Neben verschiedenen Formen von Software wird auf Schwierigkeiten mit dem Stetigkeitsgebot und der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten eingegangen. Außerdem werden Chancen und Risiken des neu eröffneten Wahlrechts zur Aktivierung aufgezeigt. Eine abschließende Bewertung der Gesetzesänderung betrachtet sowohl das bilanzierende Unternehmen als auch externe Adressaten.