Eine Stiftung darf sich nach den §§ 80 ff. BGB grundsätzlich an einer KG als Komplementärin beteiligen, um diese KG zu leiten. Umstritten ist allerdings die Zulässigkeit des Ausmaßes dieser Beteiligung, also wie die Satzung einer solchen Gestions-Stiftung und wie der Gesellschaftsvertrag der KG gestaltet sein muss, damit die Beteiligung der Stiftung als Komplementärin rechtskonform ist. Das vorliegende Buch gibt Antworten auf diese Rechtsfragen.