Im deutschen Gesellschaftsrecht ist die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder als Grundprinzip verankert und wurde vom Gesetzgeber kontinuierlich verschärft. Ein Verstoß ist strafbewehrt. Gleichwohl sollen nun auch Organmitglieder von Gesellschaften in den Anwendungsbereich der europäischen Hinweisgeberschutzrichtlinie fallen. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Hinweisgeberrecht und Verschwiegenheitspflicht wird in der vorliegenden Abhandlung zu einem interessengerechten Ausgleich gebracht, indem die Intention des Richtliniengebers durch Auslegung der Richtlinie und Vergleich mit dem geltenden Recht herausgearbeitet und umgesetzt wird.