Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Zusatzmodul: Hallen- und Portalkrane

Kranführer müssen vor ihrer Beauftragung zum Kranfahren nach geltendem Recht qualifiziert/ausgebildet und dabei über die Gefahren der jeweiligen Krane unterwiesen werden. Dies gilt auch für ortsfeste Krananlagen - unabhängig davon, wie hoch die Tragfähigkeit ist oder inwieweit sie kraftbetrieben sind. Mit Hilfe dieser animierten Schulungspräsentation können Kranfahrer speziell über die Besonderheiten, Unterschiede und Gefahren von Hallen- und Portalkranen unterwiesen werden. In Kombination mit dem Lehrsystem "Sicheres Bedienen von Kranen", das sämtliche allgemeinen Schulungsinhalte für alle Krane (ugs. auch Kräne) behandelt, entsteht so eine maßgeschneiderte und rechtssichere Präsentation für Hallen- und Portalkrane. 34 animierte PowerPoint®-Präsentationsfolien mit Vortragstexten (Notizenseiten) für den Dozenten

avril 2025, Allemand
Resch-Verlag
978-3-96158-024-8

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