Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Interessierten Leser soll aufgezeigt werden, wann das Bedürfnis zum Tragen einer Waffe des Bewachungsunternehmers und seines Personals erfüllt ist.Im Zuge der sogenannten „Flüchtlingskrise“ sind nicht nur die Anforderungen an das Personal der Polizei gestiegen, viel mehr übernehmen private Sicherheitsdienste die Überwachung von Asylunterkünften. Das handelnde Personal an den Unterkünften sieht sich kontinuierlich mit den Problemen der angereisten Asylbewerber konfrontiert. So treten vor allem tschetschenische Asylbewerber gewaltbereit durch Prügeleien oder Messerstechereien mit Syrern oder Afrikanern in den Vordergrund. Die bereits angesprochene Gewaltbereitschaft basiert dabei besonders auf der vorherrschenden Kriminalität, einem Ehrenkodex und „Machogehabe“ der männlichen Asylbewerber. Auch sind Racheakte von Gruppen zu verzeichnen, welche bereits in den Aufnahmelagern entstanden sind. Jedoch ist nicht nur Gewalt zwischen Menschen anderer Herkunft, Religion oder anderen Faktoren zu verzeichnen, auch familiäre Probleme stehen an der Tagesordnung der Asylunterkünfte. Dies betrifft insbesondere die Frauen und Kinder der Asylbewerber, die von Ihren Männern/Vätern verprügelt werden oder Mütter das Kindeswohl gefährden, in dem Ihre Kinder stundenlang unbeaufsichtigt gelassen werden.