Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Zivilrecht), Veranstaltung: Die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Verteilungspläne von Verwertungsgesellschaften dienen nach derLegaldefinition des § 7 UrhWG der Aufteilung der Erträge aus ihrerTätigkeit nach festen Regeln.Der Tätigkeitsbereich der GEMA, der wirtschaftlich bedeutendsten,ältesten und bekanntesten Verwertungsgesellschaft in Deutschland,ergibt sich aus ihrem Namen „Gesellschaft für musikalischeAufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Sie erzieltalso ihre Erträge aus der kollektiven Verwertung der ihr von ihrenMitgliedern durch Berechtigungsverträge übertragenen Rechte imBereich des musikalischen Schaffens.1Diese erzielten Einnahmen sollen auf der Grundlage desVerteilungsplanes höchstgenau an die Berechtigten ausgeschüttetwerden, so dass das in die GEMA von Gesetzgeber, Mitgliedern undausländischen Schwestergesellschaften gerechtfertigt werden kann.Art. 73 Nr.9 GG weist dem Bund die Kompetenz Urheberrecht inGesetzgebung und Vollziehung zu. Dieser hat seine Kompetenz mitder Schaffung des Urheberrechts- und desUrheberrechtswahrnehmungsgesetz wahrgenommen.2§ 7 UrhWG regelt, welche Maßstäbe die Verwertungsgesellschaftenbei Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber zu beachtenhaben. S. 1 bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft dieEinnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan)aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilungausschließen.3Dabei ist dem Grundsatz Folge zu leisten, dass kulturell bedeutendeWerke und Leistungen zu fördern sind (§ 7 S.2 UrhWG).1 Vgl. Kreile/ Becker.2 ähnl. Juranek S. 165 f.3 Meyer, S. 94 f.