<p>Das Einsatzgebiet von Zweckgesellschaften (sog. Special Purpose Vehicles oder Special Purpose Entities) ist vielfältig. Zweckgesellschaften haben in jüngster Vergangenheit vor allem als Vehikel zur Verbriefung von Vermögenswerten eine besondere Bedeutung erlangt. Im Zuge der Finanzmarktkrise der Jahre 2007 und folgende sah sich der deutsche Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zu einer Neuregelung der Konzernabschlusspflicht in § 290 HGB veranlasst. Das Konzept der einheitlichen Leitung wurde zugunsten einer Ausweitung des Control-Konzeptes gestrichen (§ 290 Abs. 1 HGB). <br>Die Neufassung des Control-Konzeptes in § 290 Abs. 1 und 2 HGB birgt eine Vielzahl interessanter Fragestellungen. Wurde das Control-Konzept vor dem BilMoG noch wegen seiner - im Vergleich zum Konzept der einheitlichen Leitung - relativ einfachen Handhabbarkeit und Rechtssicherheit geschätzt, so ist nach dem BilMoG zu konstatieren, dass § 290 HGB einiges an Rechtsklarheit eingebüßt hat. <br>Die Arbeit hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, das Control-Konzept des § 290 HGB näher zu beleuchten. Es wird der Versuch unternommen, in dem praktisch wichtigen Bereich der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 290 HGB) und des Konsolidierungskreises (§§ 294, 290 HGB) einiges an vormals vorzufindender Rechtssicherheit wiederzuerlangen.<br></p>