<p>Sportveranstaltungen „gehören“ – entgegen der üblichen Beanspruchung (Stichwort: „Übertragungsrechte“) – nicht im Sinne einer positiven rechtlichen Zuweisung den Sportveranstaltern. Die Arbeit zeigt auf, dass die auf Kosten der Fans seit Jahren etablierte Zentral- und Exklusivvermarktung kartellrechtswidrig ist. Denn solange ihnen die Übertragung der jeweiligen Sportveranstaltungen exklusiv gestattet wird, stehen Sender nicht in echtem Wettbewerb zueinander, sondern operieren auf separaten Endkundenmärkten, die sie infolge der Exklusivität beherrschen. Diese Abschottung der Endkundenmärkte bzw. dieser Ausschluss von Wettbewerb darf von den Kartellbehörden nicht mehr toleriert werden.</p>