Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1,00, Universität Wien (Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht), Veranstaltung: Dissertanten-Seminar: Kirchliche und staatliche Eherechtsentwicklung im Vergleich, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Fragestellung der vorliegenden Arbeit betrifft eine grundsätzliche Problematik aus dem Bereich des Internationalen Privatrechts. Es geht zuvörderst darum, ob es wünschenswert und richtig ist, im Bereich des Zivilrechts Regelungen anderer Rechtsordnungen dort anzuwenden, wo ein entsprechendes Naheverhältnis der beteiligten Akteure zu jener anderen Rechtsordnung vorliegt. Seit über 100 Jahren sieht das Recht fast aller Staaten der Welt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Anwendung des jeweils sachnächsten Rechts vor. Im Falle der Anwendbarkeit islamischen Rechts verlangt diese Fragestellung eine erhöhte Aufmerksamkeit, da westliche Medien im Zusammenhang mit islamischem Recht häufig von unmenschlichen Strafen wie Steinigung oder Amputation von Gliedmaßen berichten. Der Begriff Scharia wird damit für eine breitere Öffentlichkeit zu einem Schreckgespenst. Auf rechtskundige Personen kommt hier die Verantwortung zu, über unsachliche Vorurteile aufzuklären und die grundsätzliche Sachgerechtheit des Verweisungsrechts zu betonen. Denn der Gesetzgeber legt in jedem Falle „den Rahmen fest, innerhalb dessen Rechtsunterschiede aus übergeordneten Erwägungen hingenommen werden.“ Vom methodischen Gesichtspunkt aus betrachtet, ist die vorliegende Arbeit eine reine Literaturarbeit, bestehend aus Literaturrecherche und Auswertung der gefundenen Literatur in Hinblick auf die Forschungsfrage. Da es in der vorliegenden Arbeit um eine rechtswissenschaftliche Abhandlung geht und nicht um eine philologische Themenstellung, werden die zumeist arabischen fremdsprachigen Fachbegriffe ohne Bemühen um eine einheitliche Schreibweise so übernommen, wie sie in den jeweiligen Quellen vorgefunden wurden. Die daraus resultierende Vielfalt an Transskriptionen scheint dem Verfasser aus dem genannten Grunde zulässig.