Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel; Standort Braunschweig, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine genaue Definition ist notwendig, um Mobbing abgrenzen zu können zu anderen Vorhalten wie Hänseleien, Sticheleien oder nur von einer reinen Unverschämtheit.
Der Begriff „Mobbing“ leitet sich aus dem englischen Wort „mob“ ab. Es bedeutet „über jemanden lärmend herfallen“, „jemanden anpöbeln, attackieren oder angreifen“. Der Ursprung liegt im lateinischen: „mobile vulgus“. Übersetzt heißt dies:“ aufgewiegelte Volksmenge, auch Pöbel und Gesindel“.
In den fünfziger Jahren wurde der Begriff von Konrad Lorenz – einem österreichischen Verhaltensforscher - ins Deutsche eingeführt. Er hat das Angriffsverhalten einer Gruppe gegen einzelne Eindringlinge zum Schutz dieser Gruppe „Mobbing“ genannt. Der schwedische Arzt und Schuldirektor Peter-Paul Heinemann, hat den Begriff Mobbing 1969 in seine Arbeiten über Psychosoziale Gewalt unter Kindern übernommen. Durch die Untersuchungen des deutschen Arbeitspsychologen Heinz Leymann in Schweden, bekam das Wort „Mobbing“ die Bedeutung, die es heute in Deutschland hat.
In der Literatur finden sich vielfältige Definitionen. In meiner Diplomarbeit, beschränke ich mich auf die Definition von Heinz Leymann und der Definition des BAG, sowie des LAG Thüringen.
Definition von Leymann:
„Der Begriff Mobbing beschreibt negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind ( von einer oder mehreren anderen) die sehr oft und über einen längerem Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Beziehungen zwischen Tätern und Opfern kennzeichnen“.
Das Bundesarbeitsgericht hat „Mobbing“ in der Entscheidung zu einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder aus dem Jahr 1997 definiert.
Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts ist Mobbing „ das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“.
Eine sehr ausführliche Definition ist in der ersten landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung zu finden. Das LAG Thüringen bestimmte 2001 Mobbing als „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen (...), die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“.