Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Quart und Querel

Inoffiziositätsvermeidung im Römischen Recht

Mithilfe der falzidischen Quart ließ sich bald ein auch juristisch argumentierbares Beispiel finden, warum ein Viertel des Intestatteils zu hinterlassen ein inofficiosum dicere testamentum verneinen musste. So wurde es möglich, ungleich und dennoch nicht pflichtwidrig zu testieren. Wer ein Viertel seines Intestatteils bekam, konnte sich nicht darüber beschweren, dass in die übrigen drei Viertel ein anderer sukzedierte; ein Viertel sicherte das Testament im Umfang des ganzen Intestatteils vor einer querela inofficiosi testamenti. Diese quarta ad excludendam querelam, die noch kein Pflichtteil war, beeinflusste die Entscheidungen zur Querel bis auf Justinian, erklärt die Systematik seiner Reformkonstitution und wurde der leitende Rechtsgedanke, nach dem Vorbild der Querel zu helfen, wenn der Erblasser maßlos verschenkte, Querelberechtigte auf einen leeren Nachlass einsetzte und ihnen so die Querel entzog.

avril 2025, 328 pages, Forschungen zum römischen Recht, Bd. Band 066, Allemand
Böhlau-Verlag GmbH
978-3-412-53260-4

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