Der strafrechtliche Schutz psychischer Schädigungen des Tatopfers ist nach Ansicht der Rechtsprechung sowie der herrschenden Literatur stets an spezifische Umstände geknüpft. Jedoch stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung psychischer Krankheiten die Frage, aus welchem Grund nicht jede erhebliche psychische Gesundheitsschädigung des Tatopfers unabhängig spezieller Erfordernisse strafrechtlich geschützt ist. Die vorliegende Arbeit untersucht den Schutz der psychischen Gesundheit des Tatopfers im StGB. Insbesondere wird die Stichhaltigkeit der Argumente gegen den Schutz der psychischen Gesundheit des Tatopfers ohne des Erfordernisses einer somatischen Auswirkung im Rahmen der Körperverletzung gemäß §§ 223, 229 StGB analysiert.