Die in Art. 14 GG garantierte Eigentümerfreiheit sichert dem Eigentümer einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zur eigenverantwortlichen Gestaltung. Die Privatnützigkeit und die Herrschafts- und Verfügungsbefugnis des Eigentümers begründen als Kernelemente der Eigentümerfreiheit personales Eigentum. Sie bilden die Grundlage der Eigentümerverantwortung. Heute bestimmen Eigentumsformen das Wirtschaftsleben, die anders als das klassische Grund- und Sacheigentum vom Eigentumsgegenstand oder der Person des Eigentümers abstrahieren. Es stellt sich die Frage, welche Wirkungen diese Abstraktion auf den personalen Gehalt dieser Eigentumsformen und damit auf die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums haben. So kennt das geistige Eigentum - bereits begrifflich - keinen Eigentumsgegenstand. Art. 14 GG ordnet dieses entmaterialisierte Eigentum dem Urheber als geistiges Werk aufgrund seiner schöpferischen Leistung rechtlich zu und schützt es gerade in diesem intensiven Persönlichkeitsbezug, ist aber gleichzeitig auf die Begegnung mit einem allgemeinen Publikum angelegt. In der juristischen Person ist eine Rechtseinheit ohne die eigenständige Personalität des Menschen Träger der Eigentümerfreiheit. Beim Hedgefondseigentum ist diese Entpersonalisierung durch die starke Stellung der Fondsmanager, die risikoreichen Anlagestrategien und die gleichzeitig schwache Stellung der Anleger besonders ausgeprägt. Dieser geringere personale Gehalt als tragender Grund des Schutzes der Eigentümerfreiheit führt zu einem weniger intensiven Schutz aus Art. 14 GG. Die Entmaterialisierung und Entpersonalisierung von Eigentum wird durch weltweite Kommunikationstechnologien und weltweites Wirtschaften verstärkt. Die vorliegende Arbeit sucht den Schutz des Eigentums, den das nationale Verfassungsrecht, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisten, gegenwartsgerecht zu erneuern.<br /><br />Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg, Genf und Tübingen; Rechtsreferendarin am Landgericht Heidelberg; wissenschaftliche Assistentin am Institut für Völkerrecht der Universität Bonn; 2004 Promotion; Richterin am Sozialgericht Hildesheim; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Völkerrecht der Universität Bonn; 2013 Habilitation; Lehrstuhlvertretungen in Köln, Düsseldorf und Bochum; seit 2015 Inhaberin des Lehrstuhls für Deutsches und Ausländisches Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.