Das talmudische recht bestimmte im ausgang für Kaufwaren die Preisgrenze von 1/6 des Wertes (sog. ona'ah). Die römisch-rechtliche laesio enormis sah hingegen die Grenze von 1/2 nur für Landverkäufe vor. Dennoch entstanden auffällige Parallelen.
Das talmudische recht bestimmte im ausgang für Kaufwaren die Preisgrenze von 1/6 des Wertes (sog. ona'ah). Die römisch-rechtliche laesio enormis sah hingegen die Grenze von 1/2 nur für Landverkäufe vor. Dennoch entstanden auffällige Parallelen.