Fachbuch aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Raumordnung und Landesplanung in Sachsen wird mehr und mehr – besonders aufgrund des stetig steigenden Flächenverbrauchs – zu einem immer wichtiger werdenden Rechtsgebiet. Leider ist zu beobachten, dass diesem Thema im alltäglichen Geschehen noch zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Es ist festzustellen, dass – zumindest in Sachsen – nur eine geringe Anzahl an Literatur vorhanden ist. Die letzte umfangreiche Befassung mit der Raumordnung und Landesplanung nahmen Klaus Füßer und Dr. Roman Götze im Jahr 2002 mit einer „Textsammlung mit Erläuterungen“ vor. Vor einem Jahr hat sich Füßer nunmehr dazu entschlossen, die Bearbeitung auf den neuesten Stand zu bringen und wissenschaftlicher, aber dennoch für den interessierten Leser und mit der Materie beschäftigten Raumordnungsrechtler verständlich darzustellen. Im Wesentlichen wird eine Einführung in das Raumordnungsrecht gegeben sowie weitere wichtige Themengebiete vertieft behandelt. Hauptgegenstand der Betrachtung ist das Landesplanungsgesetz in seiner Abhängigkeit zum Raumordnungsgesetz des Bundes sowie der Landesentwicklungsplan. Dabei werden im Rahmen der Betrachtung des Landesplanungsgesetzes die einzelnen Vorschriften des Gesetzes im Zusammenhang mit den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes aufgezeigt und erläutert. Anders als bisher wird auch der Landesentwicklungsplan einer vertieften inhaltlichen Analyse unterzogen. Es wird verstärkt kritisch auf die im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Ziele der Raumordnung und deren Abgrenzung zu den Grundsätzen geschaut. Gerade für die lesenden Praktiker empfiehlt sich das Kapitel zur Methodik und Auslegung des Landesentwicklungsplanes. Im Laufe der Zeit wird die Bearbeitung Stück für Stück mit weiteren relevanten Themengebieten erweitert. Ziel ist es, entsprechend den üblichen Gepflogenheiten, eine Gesamtkommentierung der Gesetzesvorschriften zu entwickeln. Dem geneigten Leser wird auffallen, dass jedenfalls das Fundament hierfür in ausführlich ausgefallenen Darstellungen der im Raumordnungsrecht zu behandelnden Dauerbrenner sowie kritisch-nachvollziehenden Erläuterungen zu einigen Akzentsetzungen des Gesetzes bereits enthalten ist.