Inhaltsangabe:Problemstellung:Das deutsche Steuerrecht ist dadurch geprägt, dass keine unmittelbare und einheitliche Besteuerung der Unternehmen existiert. Zum einen ist die Unternehmensbesteuerung durch unterschiedliche Steuerarten mit verschiedenen Besteuerungs- und Bemessungsgrundlagen gekennzeichnet. Zum anderen ist die Besteuerung der unternehmerischen Betätigung von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit der Unternehmen abhängig. Seit etwa Mitte der siebziger Jahre hat die Rechtsprechung des BFH die Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft anerkannt. Allerdings ist die Personengesellschaft selbst kein Steuersubjekt der Einkommensteuer. Die Personengesellschaft ist aber ein Steuersubjekt hinsichtlich der Gewinnerzielung und -ermittlung sowie der Einkünftequalifikation (partielle Steuerrechtsfähigkeit).Demnach werden die Gewinne der Personengesellschaft anteilig und unmittelbar deren Gesellschaftern als natürlichen Personen zugerechnet (Transparenzprinzip). Folglich sind auch Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und einer Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden, als Betriebsvermögen in die Ermittlung der Einkünfte des Gesellschafters mit einzubeziehen. Das kann zur Folge haben, dass ein eventueller Gewinn aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter als Bestandteil der gewerblichen Einkünfte der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegt. Die Rechtsfigur des Sonderbetriebsvermögens hat sich demnach außerhalb des Gesetzes entwickelt, in dem der BFH die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen behandelt.Das Fehlen einer einheitlichen und allgemein anerkannten Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut des Sonderbetriebsvermögens wirkt sich auf dessen Umfang aus. Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Werden Wirtschaftsgüter von dem Besitzgesellschafter unmittelbar an die Betriebskapitalgesellschaft überlassen, so liegt nicht ohne weiteres ein Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters vor. Denn es ist auch denkbar, dass der Gesellschafter mit der Nutzungsüberlassung seine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Besonders streitanfällig ist dabei die steuerliche Behandlung von Wirtschaftsgütern, die bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung zusätzlich an die Betriebs-GmbH vermietet werden. In solchen Fällen kann das […]