Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Universität des Saarlandes (Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abgrenzung von werksvertraglichen Tätigkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung gerät aktuell immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit und der politischen Diskussion.“Bundeskanzlerin Angela Merkel warnt Unternehmen vor Missbrauch von Werkverträgen“, so die Überschrift im Handelsblatt vom 13.01.2013. Nach einem Treffen mit DGB-Chef Michael Sommer versicherte die Kanzlerin, dass die Regierung den gezielten Einsatz von Werkverträgen innerhalb der Personalpolitik kritisch hinterfragt. Werkverträge dürften hier nicht zum Umgehungstatbestand für tarifliche Abmachungen benutzt werden.Der Sektor der Arbeitnehmerüberlassung ist der mit Abstand am schnellsten wachsende Geschäftszweig in der Bundesrepublik Deutschland. Waren im Jahre 2003 noch 320.000 Arbeitnehmer in dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig, stieg deren Zahl im Jahr 2006 auf über 630.000 und steigerte sich bis zum Juni 2011 auf 910.000 Arbeitnehmer in 17.400 Verleihbetrieben . Um für diesen Geschäftsbereich einen juristischen Rahmen zu gewährleisten wurde mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Mit zunehmender Reglementierung steigt die Gefahr, dass Unternehmen durch Wahl von anderen Vertragsformen, vor allem den der Werkverträgen, die im AÜG genannten Regelungen umgehen und so unter dem “Deckmantel“ von Werkverträgen Arbeitnehmerüberlassung betreiben.Der Autor wurde persönlich erstmalig durch seinen beruflichen Stellenwechsel, zu einem Unternehmen, welches auf dem Gebiet der industriellen Montage-Dienstleistung tätig ist, mit dem Thema konfrontiert. Das Kerngeschäft des Unternehmens mit 130 Mitarbeitern umfasst hier sowohl die mechanische wie elektrische Installation von kompletten Industriestrassen wie auch kundenspezifische Montagetätigkeiten. Genannte Arbeiten erfolgen zum Großteil aufgrund werksvertraglichen Vereinbarungen. So ist für ein Unternehmen, welches nicht über eine Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, von elementarer Bedeutung hier eindeutige Abgrenzungskriterien zu kennen und zu beachten. [...]