Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,1, Hochschule Wismar, Sprache: Deutsch, Abstract: Lässt sich zwischen der Selbsttötung und der beruflichen Tätigkeit ein direkter Zusammenhang erkennen, ergibt sich die Frage, ob Hinterbliebenenansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) geltend gemacht werden können. Ist der Tod in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) eingetreten ein, so entsteht gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Leistungsanspruch der Hinterbliebenen. Hierfür gelten strenge Kriterien, die sich häufig vom alltäglichen Sprachgebrauch deutlich unterscheiden und somit auf den ersten Blick keine Entscheidung möglich machen. Diese Bachelorthesis beschäftigt sich aus diesem Grund mit der Fragestellung, ob ein Arbeitnehmersuizid einen Leistungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung bewirken kann. Hierzu wurde die vorliegende Arbeit in drei Abschnitte untergliedert, wobei die erarbeiteten Punkte systematisch auf die Beantwortung der Fragestellung hinarbeiten. Einleitend erhält der Leser zunächst einen Einblick in die historische Entwicklung und in die damit in Zusammenhang stehende Veränderung der rechtlichen Grundlagen der GUV. Anschließend wird auf den versicherten Personenkreis und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung näher eingegangen. In einem eigenen Punkt werden die beiden Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, vorgestellt und die jeweiligen notwendigen Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet. Unter Punkt 4 erfolgt dann die Prüfung aufgrund der bis zu diesem Punkt gewonnenen Erkenntnisse, unter welchen Voraussetzungen der Suizid eines Arbeitnehmers einen Leistungsfall der GUV auslöst. Es werden hierbei drei Szenarien ausführlich und anhand geeigneter Literatur betrachtet. In der Schlussbetrachtung werden die wichtigsten Ergebnisse der vorliegenden Ausarbeitung zusammengefasst und ein abschließendes Resümee gezogen.