Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 1,0, Ruhr-Universität Bochum (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Vernehmung in Theorie und Praxis, Sprache: Deutsch, Abstract: Es handelt sich um eine kommunikationswissenschaftliche Betrachtung der Beschuldigtenvernehmung. Dabei werden Kommunikationsgesellschaften im Hinblick auf die Beschuldigtenvernehmung untersucht. Es wird insbesondere auf Kommunikationsgemeinschaften auf Zeit, sowie reale, ideale und Zwangskommunikationsgemeinschaften eingegangen.
„Ich muss hier gar nichts sagen“, klingt wie ein Satz, den man in einer typischen 90er Jahre Gerichtsshow über einen der privaten Sender hören könnte. In der Tat muss eine beschuldigte Person in einem Gerichtsverfahren gar nichts sagen, denn beschuldigte Personen verfügen über das Recht auf Aussageverweigerung, was sich indirekt aus §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 5, Satz 1 StPO ergibt. Gleichzeitig verweist der Nemo-tenetur-Gundsatz ebenso darauf. Warum Beschuldigte trotz dieses Aussageverweigerungsrechts aussagen, ist Bestandteil dieser Arbeit. Dabei wird ein Hauptaugenmerk auf die Beschuldigtenvernehmung gelegt, um dann die Frage zu beantworten, ob beschuldigte Personen und Polizeibeamt*innen in einer Vernehmung eine Art Zwangskommunikationsgemeinschaft darstellen.