Das WTO-Recht darf den Einzelstaaten nicht verwehren, mit kleinen Budgets realisierte Arthouse-Filme und qualitativ hoch stehende Fernsehprogramme durch geeignete Massnahmen zu fördern und so gegenüber dem "mainstream" zu bevorzugen. Unzulässig sind jedoch Massnahmen, die Ungleichbehandlungen von Medienprodukten mit deren nationaler Herkunft begründen. Privilegien für Arthouse-Inhalte rechtfertigen sich durch Besonderheiten der inter-nationalen Audiovisionsmärkte (Skaleneffekte, Externalitäten), die zu einem Unterangebot an nichtkommerziellen Programmen führen und die weltweite kulturelle Vielfalt gefährden. Der Schutz kultureller Vielfalt indessen ist durch soziokulturelle Konsequenzen der technischen und ökonomischen Globalisierung zum überragenden Ziel einer weltweiten Medienordnung geworden. Angesichts der menschenrechtlichen Fundierung der kulturellen Vielfalt sind die Mitgliedstaaten der WTO zu deren Schutz nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet.