Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 15, Universität Hamburg (Seminar für Zivilprozess- und allgemeines Prozessrecht), Veranstaltung: Aktuelle Probleme des Insolvenzrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: § 87 InsO* bestimmt: «Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren geltend machen.» Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift, die dem § 12 KO entspricht, war für das alte Recht umstritten1. Der Streit betraf u.a. die Frage, ob es einem Gläubiger erlaubt sein solle, seinen Anspruch gegen den Schuldner unter Verzicht auf die Teilnahme am Konkursverfahren durch Klage gegen diesen außerhalb der Gesamtvollstreckung geltend zu machen oder nicht2. Hierauf gibt die neue Insolvenzordnung vom 4. 10.1994 klare Antwort im letzteren Sinne3. «Die Logik des Insolvenzverfahrens liegt in der Kollektivierung der Haftungsverwirklichung4.» Jeder Gläubiger, der einen begründeten, persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens erlangt hat, ist Insolvenzgläubiger (vgl. §§ 38, 39, 49 ff. i.V.m. 52)5. Ein Verzicht der Teilnahme ändert an dieser Eigenschaft nichts6. Ist mithin jeder Insolvenzgläubiger auf das Gesamtvollstreckungsverfahren zur Haftungsrealisierung als speziellem Rechtsweg7 nach insolvenzrechtsspezifischen Grundsätzen verwiesen8 und ist ihm namentlich nicht anheim gegeben, die Wirkungen der Gesamtvollstreckung abzustreifen durch Nichtteilnahme9, so darf das Masseverfahren nicht auf Ausschluß, sondern muß auf weitestmögliche Beteiligung daran zielen10. * Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche der Insolvenzordung.