Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche Nutzbarmachung von Verlusten ist für international agierende Konzerne von besonderer Bedeutung und beschäftigt weite Teile der Beraterpraxis. Das Interesse an Steueroptimierung kollidiert dabei regelmäßig mit dem Bemühen der Finanzverwaltung, Steuersubstrat im Inland zu behalten. Die bisher langsam voranschreitende Harmonisierung des europäischen Steuerrechts im Bereich der direkten Steuern bietet den Nährboden für entsprechende Konflikte und Unsicherheiten. Unverändert liegt die Kompetenz für die direkten Steuern in den Händen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Eigenständiges Unionsrecht für die grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung, etwa in Form von sekundärrechtlichen Richtlinien, existiert nicht. Damit ist das nationale Steuerrecht jedoch nicht völlig unabhängig vom Europarecht zu betrachten. Vielmehr ergeben sich wichtige Impulse aus dem Primärrecht und dessen Auslegung durch den EuGH . Der EuGH betonte mehrmals, dass die Mitgliedsstaaten das Unionsrecht bei der Ausgestaltung nationaler Regelungen der direkten Steuer beachten müssen. Auf diese Weise ist die Vorlagepraxis nationaler Gerichte zu verstehen. Regelmäßig wird der EuGH angerufen, Fragen der Vereinbarkeit nationaler steuerlicher Regelungen mit dem Unionsrecht zu beantworten. Eine in der Vergangenheit mehrfach vorgelegte Frage betrifft die Berücksichtigung von finalen Verlusten.