Im Obligationenrecht gehören der Allgemeine Teil und der Besondere Teil zusammen. Währenddem Band 5 der Schriftenreihe zu Eugen Huber das berühmte Manuskript zum Allgemeinen Teil aus der Basler Zeit abdruckt, wird hier sein in der gleichen Zeit in Basel, vermutlich im Jahre 1884, verfasstes Manuskript zum Personenrecht sowie vor allem zum Besonderen Teil des OR erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dieses Werk bildet eine hervorragende Grundlage für die Frage, wie das frühe Obligationenrecht in der Lehre dargestellt und ausgelegt wurde. Aber auch die einzelnen Gedankengänge Eugen Hubers, welcher später als Gesetzesredaktor das Obligationenrecht revidierte, sind daraus ersichtlich.