Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 15, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Grundlagenseminar zum Thema "Strafrecht und Künstliche Intelligenz", Sprache: Deutsch, Abstract: Mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignisse oder Zustände vorausschauend vorzubeugen ist ein bewährtes Ideal, dem die Menschheit seit Jahrhunderten in facettenreicher Gestalt nachstrebt. Um potentiell schwerwiegend abträgliche Umstände zu verhindern, werden etwa in der Politik oder Gesundheitsprophylaxe, aber auch unter kriminologischen Gesichtspunkten kontinuierlich geeignete Präventivmaßnahmen untersucht, ausgebaut und gegebenenfalls ergriffen.Der Gedanke kriminalpräventiven Einschreitens ist freilich kein absolutes Novum. So sind neben der Datenerhebung zur Strafverfolgungsvorsorge auch die relativen Strafzwecktheorien der General- und Spezialprävention Ausdruck des Bestrebens, mittelbar künftige strafbare Handlungen zu verhindern. Ebenfalls indikativ für eine dahingehende kriminalpolitische Entwicklung steht der durch Änderung des Bayerischen PAG eingeführte Präventivgewahrsam.Das Versprechen, durch algorithmenbasierte Datenauswertung Wahrscheinlichkeitsprognosen für künftige Straftaten berechnen zu können und somit „vor die Lage zu kommen“, bedarf indes angesichts des unmittelbaren polizeilichen Tätigwerdens im Rahmen einer neuartigen kriminologischen Interventionsform näherer rechtlicher Betrachtung. Es drängt sich gerade zu auf, dass dieser unter dem Begriff des Predictive Policing firmierenden polizeilich-präventiven Strategie Zulässigkeitsgrenzen gesetzt sind bzw. dem Rechtsschutz im Digitalen Zeitalter angepasst werden müssen.