Inhaltsangabe:Einleitung:Bei der Bestimmung der geeigneten Rechtsform eines Unternehmens handelt es sich um ein klassisches Entscheidungsproblem der Betriebswirtschaftslehre. Soll ein neues Unternehmen gegründet werden, wird ein Existenzgründer zusammen mit seinem steuerlichen und/oder betriebswirtschaftlichen Berater Überlegungen dahingehend zu treffen haben, welche organisatorische Grundform den individuellen Zielvorstellungen am ehesten gerecht wird. In den Fällen, in denen sich bei bestehenden Unternehmen persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Gegebenheiten geändert haben, wird das Entscheidungsproblem erneut aufgeworfen. Die mit der Rechtsformwahl getroffene Entscheidung ist somit zwar i.d.R. langfristig, jedoch keineswegs irreversibel.Aus dem Spektrum der zur Verfügung stehenden Rechtsformen erfreut sich in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einer hohen Beliebtheit. Angesichts der durch die Wahl dieser Rechtsform bedingten Formalisierung sowie der damit verbundenen Haftungsbeschränkung hat sie sich für den Mittelstand als besonders praktikabel erwiesen. Die Kapitalerfordernisse der GmbH sowie die durch das deutsche Gesellschafts-, Steuer- und Insolvenzrecht bedingten Nachteile haben jedoch seit langem zur Suche nach einer Gesellschaftsform geführt, die ebenfalls mit einer Haftungsbeschränkung einher geht, allerdings eine weitergehende Flexibilität ermöglicht.Seit dem Überseering-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Unternehmer auch auf Rechtsformen anderer EU-Mitgliedstaaten zurückgreifen. Zu diesem Zweck ist zunächst eine ausländische Gesellschaft zu gründen, daraufhin der Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen und in Deutschland eine Zweigniederlassung in das Handelsregister einzutragen. In Abhängigkeit von der Art des Geschäfts sowie den verfolgten ökonomischen Zielen können sich durch die Inanspruchnahme derartiger Gesellschaften ggf. Vorteile ergeben. Damit wird der Wettbewerb der europäischen Rechtsordnungen eröffnet. Innerhalb der Gruppe dieser Rechtsformen weist die aus dem englischen Gesellschaftsrecht stammende Rechtsform der ?Private Company Limited by Shares? (kurz: Limited, Ltd.) eine besonders hohe Beliebtheit auf, wofür u.a. die geringen Gründungskosten, die de facto fehlende Verpflichtung zur Einzahlung eines Stammkapitals und das fehlende notarielle Beurkundungserfordernis angeführt werden. Nach englischem Recht ist es […]