Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Schenken und Vererben von Grundstücken beinhaltet aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht eine Reihe von Fragen, welche sich zum einen aus den speziellen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ergeben, zum anderen die Bewertung der Grundstücke betreffen. Dabei lassen sich drei Problembereiche mit unterschiedlichen Fragestellungen unterscheiden:Zum einen ist für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für entscheidender Bedeutung, wie ein Grundstück bewertet wird. Während der Wert zum Beispiel eines Bankkontos sofort aus dessen Saldo abgelesen werden kann, stellt die Bewertung eines Grundstücks in fast allen Fällen eine Schätzung dar. Eine Ausnahme bilden definitionsgemäß nur die Sachverhalte, in denen ein Grundstück zeitnah zum Bewertungsstichtag unter fremden Dritten übertragen wurde. In diesen Fällen stellt der Kaufpreis den anzusetzenden Wert dar. In allen anderen Fällen ist der Wert auf Basis eines anerkannten Bewertungsverfahrens zu ermitteln. Die Bewertungsverfahren sind gesetzlich normiert und abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Grundstücke. Daneben besteht in den meisten Fällen noch die Möglichkeit, durch ein Bewertungsgutachten eines Sachverständigen einen alternativen Wert zu ermitteln. Weiterhin hängt die Behandlung des Grundstücks im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von der Zuordnung des Grundstücks zu den Einkunftsarten ab. Dabei sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Betriebsvermögen und Grundvermögen zu unter-scheiden. Die Besteuerung eines Grundstücks, das dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder den Betriebsvermögen zuzuordnen ist, erfolgt in der Regel im Rahmen des Betriebsvermögens und nicht im Rahmen des für das Grundstück im Einzelnen ermittelten Wertes. Dies führt nach dem derzeitig geltenden Recht in der Regel zu einer wesentlichen günstigeren Besteuerung als bei Grundstücken des Privatvermögens. Die Details der Übertragung von Betriebsvermögen werden in dieser Arbeit nicht dargestellt, da in der Hauptsache die Übertragung von Grundstücken an sich behandelt werden.