Die Vollstreckungsgegenklage dient dem vorbeugenden Schuldnerschutz. Während im deutschen Zivilprozessrecht die Vorschrift über die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) auf die CPO 1877 zurückgeht, fehlt eine entsprechende Klage im chinesischen Zivilprozessrecht. Überhaupt kann der Schuldner erst seit 2015 seine materiell-rechtlichen Einwendungen im Wege der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde vor Vollstreckungsorganen geltend machen. Diese Rechtsschutzform gewährleistet die Richtigkeit der Entscheidung jedoch nicht. Weiter sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen nicht rechtskräftige vollstreckbare Urkunden präkludiert. Der Autor schlägt daher vor, die deutsche Vollstreckungsgegenklage ins chinesische Zivilprozessrecht zu übertragen.