Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der 8. GWB-Novelle werden die Ausnahmeregelungen für die Wasserwirtschaft wieder in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) integriert. Ziel ist es, die „Systematik des GWB“ und die „Anwendbarkeit für die Vollzugsbehörde“ zu verbessern. Durch die zunehmenden kartellrechtlichen Verfahren und dem Grundsatzurteil vom 02. Februar 2010 „Wasserpreise Wetzlar“, ist die Wiederaufnahme in das GWB sinnvoll und erstrebenswert.Dem Grunde nach ist die Wasserwirtschaft vom Kartellrecht freigestellt, wenn diese Preise von ihren Kunden fordert. Nur bei einem Missbrauch der Marktstellung kommt es zu Untersuchungen der Kartellbehörden gegen die Wasserversorgungsunternehmen. Die besondere Missbrauchsaufsicht wird jetzt durch den neuen § 31 GWB-E, Freistellung vom allgemeinen Verbot nach § 1 GWB, geregelt. Der § 31a GWB-E enthält Vorgaben für die Meldepflicht der Wasserversorgungsunternehmen, wenn sie Gebrauch von der Freistellung machen. Mit dem § 31b GWB-E werden die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde und mögliche Sanktion für die Wasserwirtschaft in das, ab dem 1. Januar 2013 geltende, GWB wieder aufge-nommen. Die zuvor geltenden Regelungen des § 103 GWB in der Fassung von 1990 (GWB a.F.), die bisher über die Verweisung in § 131 Abs. 6 GWB galten, sollen unter sprachlicher Anpassung und der aktuellen Rechtsprechung im Bereich der Wasserversorgung für mehr Rechtsklarheit sorgen. Die Grundsätze zur verschärften Missbrauchsaufsicht wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Wasserpreise Wetzlar“ bestätigt. Somit bleibt es dabei, dass die Kartellbehörde über die neuen § 31b Abs. 3-5 i.V. mit § 31 Abs. 3, 4 Nr.2 GWB-E ein scharfes Schwert in die Hand gegeben ist, um Preismissbräuche in der Wasserwirtschaft zu verfolgen. Ob dies berechtigt ist, könnte durch die allgemeine Missbrauchsaufsicht nach § 19 Abs. 4 Nr.2 GWB bezweifelt werden. Ähnliche Strukturen der Wasserversorgungsunternehmen, sind auch bei Gas-, Strom- und Telekommunikationsunternehmen vorzufinden. In diesen Bereichen kam es zu einer sektorspezifischen Regulierung was auch von der Monopolkommission für die Wasserwirtschaft gefordert wird. Durch eine Regulierung könnten punktuelle Überprüfungen und Sanktionen gegenüber Wasserversorgern vermieden werden.