Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte, Universität Osnabrück, Veranstaltung: Wirtschaftstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch private Ermittler würden „die ehernen Schutzregeln der Strafprozessordnung ausgetrickst“ und es könnte möglicherweise zu einer Willkürlichkeit kommen. Dieses Statement, welches im Artikel in der FAZ zu lesen war, zeigt deutlich, dass durch private Ermittler durchaus eine Einschränkung in die Grundrechte gegen die „Klienten“ möglich scheint. Daher wird zunächst zu erörtern sein, was unter dem Begriff „private Ermittler“ zu verstehen ist, insbesondere wenn der Begriff im Zusammenhang mit Compliance verwandt wird und wie diese Verfahren möglicherweise die Regelungen der StPO umgehen.Es wird im ersten Komplex der vorliegenden Arbeit eine Begriffsbestimmung von Compliance dargelegt sowie die eigentliche Legitimation von Compliance illustriert. Im Rahmen der Erörterung wird ersichtlich, dass Compliance nicht nur das materielle und formelle Strafrecht betrifft, sondern auch den interdisziplinären Bereich beinhaltet (z. B. Ethik, Arbeitsrecht pp.). Im Rahmen des umfassenden Compliance-Tätigkeitsfeldes werden vorliegend zwei essenzielle Ermittlungsmethoden (Interview/Datenscreening) erläutert, die bei jeder Compliance-Tätigkeit, bei der Delinquenz ermittelt wird eine Rolle spielen. Der Maßnahmenkatalog ist damit jedoch nicht abschließend, denn es würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen, wenn dezidiert auf alle möglichen Maßnahmen und deren dazugehörige rechtliche Ermächtigungsnormen eingegangen würde. Weiterhin wird beleuchtet, ob die „moderne“ Strafverfolgungsbehörde sich dem Know-how der Compliance-Berater bedient oder sogar die Ermittlungshandlungen outsourct sowie in Kooperation mit diesen das Ermittlungsverfahren führt. Ferner wird danach zu erörtern sein, ob die erlangten rechtmäßigen und/oder rechtswidrigen Beweismittel durch die Compliance-Berater, die z. B. durch die beiden o. g. Standardmaßnahmen (Interview, pp.) gewonnen wurden, im Strafprozess verwertet werden dürfen.Schlussendlich wird dargestellt, ob auch Beweismittel von Compliance-Beratern, die diese aus dem Ausland erlangt hatten, auch in einem nationalen Strafverfahren eingebracht werden können. Das ist deshalb relevant, weil viele Unternehmen bereits international operieren und daher mehrere Niederlassungen in verschiedensten Ländern haben. Hier wird zur Illustrierung des Problems Bezug auf die USA genommen, da viele deutsche Unternehmen ihren Nebensitz in den USA haben oder mit Vertragspartnern aus diesem Land kontrahieren.