Die Untersuchung zeigt die Möglichkeiten einer typisierten Einordnung von konzernierten Kapitalgesellschaften als Verrichtungsgehilfen ihrer Muttergesellschaft im Sinne des § 831 BGB auf. Mit Blick auf eine transsubjektive deliktische Verantwortung, beispielsweise entlang von Lieferketten, gibt die Arbeit Aufschluss über Reichweite und Grenzen im Konzern. Auf Grundlage einer ökonomischen Analyse des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips und der deliktsrechtlichen Grundwertungen wird die Haftung einer Konzernobergesellschaft nach § 831 BGB für Schädigungen einer abhängigen Gesellschaft mithilfe der Wertungen der §§ 17, 18 AktG ausbuchstabiert und mit einem Rechtsvergleich zum englischen Common Law abgeschlossen.