Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschäftigt sich mit den aktuellen und zukünftigen steuerlichen Konsequenzen der Grundsteuerreform. Es werden die wesentlichen aktuellen Grundsteuer- und Bewertungsvorschriften, die bis zum 31.12.2024 anzuwenden sind, und jene, die ab dem 01.01.2022 bzw. 01.01.2025 gelten, betrachtet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der derzeitigen Einheitswertermittlung und zukünftigen Grundsteuerwertermittlung des Grundvermögens für bebaute und unbebaute Grdst. Die Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen der reformierten Regelungen, die zur Festsetzung der Grundsteuer B und der neu eingeführten Grundsteuer C führen.Die Zielsetzungen dieser Arbeit sind: die aktuelle und neue Rechtslage mit ihren ausschlaggebenden Vorschriften zu vergleichen und so zu beleuchten, dass beide Rechtsstände an ausgewählten Fällen angewendet werden können, sowie die anschließende Feststellung, inwieweit und in welcher Höhe sich Änderungen durch die reformierten Regelungen auf die Grundsteuerbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen und damit auf die Einnahmequelle der jeweiligen ertragsberechtigten Gemeinde ergeben. Die ausgewählten Fälle werden in ländliche und städtische Gebiete unterteilt, um schlussendlich auch Verschiebungen der Steuerbelastung bzw. des Steueraufkommens der Grundsteuer festzustellen.Die Grundsteuerreform betrifft jeden Bürger. Die notwendige Neubewertung von über 35 Mio. Grundstücken stellt Steuerberater und Eigentümer vor eine große Herausforderung, denn die GrSt bildet mit jährlichen Einnahmen von rund 14,8 Mrd. im Jahr 2022 eine essenzielle Einnahmequelle der Gemeinden. Die BMG der GrSt ist der sog. Einheitswert. Dieser wird noch bis heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 01.01.1964 nach den Vorschriften des BewG ermittelt. Das BVerfG erklärte die Einheitsbewertung mit dem Urteil vom 10.04.2018 als verfassungswidrig und setzte dem Gesetzgeber die Frist, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu verabschieden. Bei einem Fristversäumnis dürfte die GrSt ab dem Jahr 2020 nicht mehr erhoben werden, wodurch für die Gemeinden eine wichtige Einnahmequelle ersatzlos wegfiele. Daraufhin erließ der Gesetzgeber Ende 2019 ein aus drei Gesetzen bestehendes Gesetzespaket. In Anbetracht der reformierten Vorschriften des Grundsteuer- und Bewertungsrechts stellt sich regelmäßig die Frage, inwiefern diese Änderungen Auswirkungen auf die Steuerzahlungen der Bürger und damit auf die Steuereinnahmen der jeweiligen ertragsberechtigten Gemeinde haben.