Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit werden etwaige rechtliche Möglichkeiten über den Einsatz der Bundeswehr im Inland in Friedenszeit und mögliche Defizite in der aktuellen Rechtspraxis aufgezeigt. Einzelne Grundgesetzartikel können aufgrund der geringen Seitenanzahl der Hausarbeit nicht ausführlich erörtert werden. Seitdem es seit den 2000er Jahren verstärkt zu transnationalen terroristisch motivierten Anschlägen in Europa, wie beispielsweise 2004 in Madrid oder 2016 in Nizza und Brüssel, kommt, wird in den europäischen Nationalstaaten verstärkt über die Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit diskutiert. Auch in der Bundesrepublik rückt der öffentliche Diskurs, verstärkt nach den vereitelten Plänen der "Sauerland-Gruppe" 2007 oder dem Anschlag in Berlin Ende 2016, in den Fokus der Öffentlichkeit. In Zahlen ausgedrückt gab es seit 2014 deutschlandweit 25 Todesopfer, die infolge terroristisch einzuordnenden Straftaten getötet wurden. Einher, mit verschiedenartigen Forderungen an die Akteure der Sicherheitspolitik, rückt die Institution Bundeswehr vermehrt in das Diskussionsfeld. Konkret steht der Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Debatte, der u.a. aufgrund der historischen Erfahrung sehr kritisch betrachtet wird.Auch in der Vergangenheit der BRD war, aufgrund des Novums mit der Einführung der „Notstandsgesetze“ 1968, die den Einsatz der Bundeswehr im Inland in engen Maßen legalisierten, die Thematik umstritten. Die sogenannte „außerparlamentarische Opposition“ protestierte dato massiv gegen die Umsetzung dieser Gesetze. Insgesamt kam es in den letzten Jahren, primär durch richtungsweisende Entscheidungen und Urteile des BVerwG und BVerfG, zu teils tiefgreifende (Begriffs-)Umdeutungen der Einsatzerforderlichkeiten und Einsatzerfordernisse der Streitkräfte im Inland. Deshalb ist bei der Literaturrecherche zu beachten, dass die Autoren von älteren Quellen noch von anderen Dogmatiken und Rechtsprechungen ausgegangen sind.