Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Masterarbeit beschäftigt sich mit der Betriebsaufspaltung im deutschen Steuerrecht. Die Gestaltungsmöglichkeiten zur steueroptimierten Beendigung werden analysiert.Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gesetzlich nicht normiert ist, sondern durch höchstrichterliche Rechtsprechung über die Zeit gewachsen ist. So war der RFH bereits im Jahre 1938 der Ansicht, dass das Betriebs- und das Besitzunternehmen aufgrund personeller und sachlicher Verflechtung ein einheitliches Unternehmen darstellen. Im Laufe der Zeit allerdings wurde durch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung das Vorhandensein zweier selbständiger Unternehmen angenommen. Ungeachtet dessen, geht der BFH noch heute bei dem Besitzunternehmen davon aus, dass es sich über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und daher mit den Pachteinnahmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Daraus ergibt sich die primäre steuerliche Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung, welche in der Umqualifizierung einer ihrer Art nach vermietenden oder verpachtenden Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit liegt. Das ursprünglich vermögensverwaltende Besitzunternehmen, gilt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als ein Gewerbebetrieb.Neben den zivilrechtlichen Vorteilen der Haftungsbeschränkung und der Absicherung des wertbehafteten Anlagevermögens im Besitzunternehmen, können durch die Betriebsaufspaltung die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft kombiniert werden. Dennoch gibt es einige negative Aspekte, die mit der Begründung einer Betriebsaufspaltung und insbesondere mit ihrer Beendigung einhergehen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte erfolgt die unechte Betriebsaufspaltung ertragsteuerneutral. Bei der Begründung einer als echten Betriebsaufspaltung ausgeführten klassischen Betriebsaufspaltung wird zwar grundsätzlich die Aufdeckung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 EStG gefordert, diese kann jedoch durch spezielle Ausgestaltungen vermieden werden. Insbesondere ergeben sich Gefahren aus der ungewollten Beendigung, bei der es im Regelfall zu einer Betriebsaufgabe kommt. Die Folge daraus besteht in der steuerlichen Entflechtung und Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen und in der daraus resultierenden Besteuerung der stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern.