Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universität Ulm (Abteilung für Rechnungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Ausgestaltung der Altersversorgung in Deutschland fußt auf dem Drei-Säulen- Modell, bei dem die gesetzliche Rentenversicherung in den kommenden Jahren lediglich eine Basisversorgung darstellen kann und wird.1 Diese ist durch die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die private Vorsorge zu ergänzen. Dabei kommt der betrieblichen Altersversorgung eine immer bedeutendere Rolle zu, da wiederkehrende Rentenreformen und Nullrunden zu einer faktischen Rentenkürzung sowohl aktueller als auch zukünftiger Renten führen. Mit dem Recht auf Entgeltumwandlung bzw. der staatlichen Förderung der bAV versucht der Gesetzgeber diesem Bedeutungszuwachs Rechnung zu tragen.2 In der Bundesrepublik Deutschland ist die Direktzusage als Durchführungsweg die dominierende Form3 der bAV, aber gleichzeitig auch die Umstrittenste. Auf Grund der Internationalisierung der Kapitalmärkte als auch der Harmonisierung der Rechnungslegung, weg von der nationalen Bilanzierung hin zu international einheitlichen Standards, stehen die Pensionspläne der Unternehmen jedoch zunehmend im Interesse von Investoren und Standardsettern. Vor allem ausländische Investoren beurteilen die hohen Pensionsrückstellungen deutscher Konzerne meist skeptisch, da eine Finanzierung über interne Rückstellungen im internationalen Kontext eher unüblich ist. So werden bei Unternehmenstransaktionen zumeist die Nachteile der Gewährung von Pensionszusagen in Form zukünftiger Rentenzahlungen gesehen, jedoch die Chancen und Möglichkeiten einer erhöhten Liquidität während der Anwartschaftsphase in Form von Steuerersparnissen kaum beachtet.==1 Vgl. Malchow, W. (2004), S. 305 f. 2 Durch die Einführung des AVmG vom 26.06.2001 räumt der Gesetzgeber den Arbeitnehmern ein Recht auf betriebliche Altersversorgung ein, das die Unternehmen verpflichtet, ein entsprechendes Angebot vorzulegen. Dabei können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in eine Form der bAV investieren. 3 Siehe Kruschwitz, L./Lodowicks, A. (2003), S. 2.