Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge haben sich seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vervielfacht und betreffen viele Rechtsbereiche, die ehemals dem nationalen Gesetzgeber überlassen waren. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge erfolgt nach dem Grundgesetz durch die Exekutive unter Beteiligung der Legislative. Zur Beteiligung der Legislative bei der Einlegung von Vorbehalten zu und der Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen enthält das Grundgesetz keine explizite Regelung. Juliane Hettche legt die vorhandenen Regelungen des Grundgesetzes nach Wortlaut, Historie, Systematik und Teleologie aus. Sie überträgt die Grundsätze, die das Zusammenwirken von Legislative und Exekutive im Innenverhältnis prägen, auf das Außenverhältnis. Daraus leitet sie sowohl Zustimmungs- als auch Initiativrechte der Legislative bei der Einlegung von Vorbehalten zu und der Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen her.<br /><br />Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Uppsala; Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht Karlsruhe; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der juristischen Fakultät Heidelberg; Master of Laws (LL.M.) in International Tax an der NYU School of Law; Rechtsanwältin in Frankfurt a.M.; seit 2017 Richterin am Verwaltungsgericht Stuttgart.